168.11
KAGLA
CH-BE
Art. 30 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG)
EU/EFTA-Anwaltsliste
Art. 30 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG)
1. Gesuche um Eintragung in die Liste der Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA nach Artikel 28 BGFA sind an die Anwaltsaufsichtsbehörde zu richten.
2. Die Anwaltsaufsichtsbehörde verfügt die Eintragung in die Anwaltsliste, wenn die Anwältinnen und Anwälte ihre Berechtigung zur Ausübung des Anwaltsberufes in ihrem Herkunftsstaat nachweisen (Art. 28 Abs. 2 BGFA).
3. Die Artikel 26 bis 29 gelten sinngemäss.