Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
168.11 KAGLA CH-BE

Art. 30 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG)

EU/EFTA-Anwaltsliste
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG)

1. Gesuche um Eintragung in die Liste der Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA nach Artikel 28 BGFA sind an die Anwaltsaufsichtsbehörde zu richten.

2. Die Anwaltsaufsichtsbehörde verfügt die Eintragung in die Anwaltsliste, wenn die Anwältinnen und Anwälte ihre Berechtigung zur Ausübung des Anwaltsberufes in ihrem Herkunftsstaat nachweisen (Art. 28 Abs. 2 BGFA).

3. Die Artikel 26 bis 29 gelten sinngemäss.

← Art. 29 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) Patenterteilung und Berufsbezeichnung Art. 31 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →