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168.11 KAGLA CH-BE

Art. 28 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) - Veröffentlichung

Anwaltsregister
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Art. 28 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) · Veröffentlichung

1. Die Eintragung und die Löschung einer Anwältin oder eines Anwalts im Anwaltsregister werden im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.

2. Die Namen und Geschäftsadressen der im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte werden veröffentlicht. Für die Veröffentlichung im Internet trifft die Anwaltsaufsichtsbehörde die technischen und organisatorischen Massnahmen für den sicheren Betrieb.

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