168.11
KAGLA
CH-BE
Art. 27 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) - Löschung
Anwaltsregister
Art. 27 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) · Löschung
1. Wenn eine Voraussetzung für den Registereintrag nicht mehr erfüllt ist, verfügt die Anwaltsaufsichtsbehörde die Löschung.
2. Gerichte, Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden melden Vorfälle der Anwaltsaufsichtsbehörde, wenn diese die Löschung der Anwältin oder des Anwalts aus dem Anwaltsregister zur Folge haben könnten.