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168.11 KAGLA CH-BE

Art. 27 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) - Löschung

Anwaltsregister
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Art. 27 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) · Löschung

1. Wenn eine Voraussetzung für den Registereintrag nicht mehr erfüllt ist, verfügt die Anwaltsaufsichtsbehörde die Löschung.

2. Gerichte, Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden melden Vorfälle der Anwaltsaufsichtsbehörde, wenn diese die Löschung der Anwältin oder des Anwalts aus dem Anwaltsregister zur Folge haben könnten.

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