168.11
KAGLA
CH-BE
Art. 25 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) - Hinweis im Geschäftsverkehr
Anwaltsregister
Art. 25 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) · Hinweis im Geschäftsverkehr
Die im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte verwenden im Geschäftsverkehr den Hinweis «Eingetragen im Anwaltsregister des Kantons Bern» oder «Eingetragen im Anwaltsregister» in Verbindung mit der Geschäftsadresse und einem allfälligen Hinweis auf die Mitgliedschaft im kantonalen oder schweizerischen Anwaltsverband.
Während der Dauer eines Berufsausübungsverbotes darf der Hinweis auf den Registereintrag nicht verwendet werden.