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168.11 KAGLA CH-BE

Art. 24 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) - Eintragung

Anwaltsregister
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Art. 24 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) · Eintragung

1. Die Anwaltsaufsichtsbehörde verfügt die Eintragung in das Anwaltsregister, wenn sie festgestellt hat, dass

a die Anwältin oder der Anwalt mit einem kantonalen Anwaltspatent die Voraussetzungen nach Artikel 7 und 8 BGFA erfüllt,

b die Anwältin oder der Anwalt aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA die Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 1 BGFA erfüllt.

2. Eine Kopie der Eintragungsverfügung ist dem Bernischen Anwaltsverband zur Kenntnisnahme zuzustellen.

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