168.11
KAGLA
CH-BE
Art. 24 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) - Eintragung
Anwaltsregister
Art. 24 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) · Eintragung
1. Die Anwaltsaufsichtsbehörde verfügt die Eintragung in das Anwaltsregister, wenn sie festgestellt hat, dass
a die Anwältin oder der Anwalt mit einem kantonalen Anwaltspatent die Voraussetzungen nach Artikel 7 und 8 BGFA erfüllt,
b die Anwältin oder der Anwalt aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA die Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 1 BGFA erfüllt.
2. Eine Kopie der Eintragungsverfügung ist dem Bernischen Anwaltsverband zur Kenntnisnahme zuzustellen.