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168.11 KAGLA CH-BE

Art. 20 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) - Gebühren, Parteikostenersatz

Anwaltsaufsichtsbehörde
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Art. 20 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) · Gebühren, Parteikostenersatz

1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde.

2. Es besteht im Rahmen von Artikel 36 Anspruch auf Parteikostenersatz. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 41.

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