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168.11 KAGLA CH-BE

Art. 19 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) - Information der Öffentlichkeit

Anwaltsaufsichtsbehörde
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Art. 19 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) · Information der Öffentlichkeit

1. Die Anwaltsaufsichtsbehörde kann, sofern es das öffentliche Interesse gebietet, die Öffentlichkeit über ein Verfahren unterrichten.

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