168.11
KAGLA
CH-BE
Art. 16 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) - Besetzung
Anwaltsaufsichtsbehörde
Art. 16 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) · Besetzung
1. Zur Behandlung einzelner Geschäfte setzt sich die Anwaltsaufsichtsbehörde jeweils aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl Mitglieder zusammen, die in gleicher Zahl aus Richterinnen und Richtern und aus Vertreterinnen und Vertretern der Anwaltschaft bestellt werden.
2. Sie entscheidet
a. in Siebnerbesetzung über Disziplinarsanktionen gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben d und e BGFA,
b. in Fünferbesetzung über Disziplinarsanktionen gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a , b und c BGFA,
c. in Dreierbesetzung in den übrigen Fällen.
3. Die oder der Vorsitzende bestimmt die Besetzung des Spruchkörpers.