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168.11 KAGLA CH-BE

Art. 14 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) - Wahl

Anwaltsaufsichtsbehörde
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Art. 14 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) · Wahl

1. Wahlbehörde ist das Obergericht.

2. Die im Anwaltsregister eingetragenen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag des Bernischen Anwaltsverbandes gewählt.

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