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168.11 KAGLA CH-BE

Art. 13 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) - Zusammensetzung

Anwaltsaufsichtsbehörde
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Art. 13 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) · Zusammensetzung

1. Die Anwaltsaufsichtsbehörde besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie acht Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern.

2. Den Vorsitz hat ein Mitglied des Obergerichts.

3. Vier Mitglieder sind Richterinnen und Richter, vier Mitglieder sind im Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte. Davon ist mindestens je ein Mitglied französischer Muttersprache. Die gleichen Regeln gelten für die Ersatzmitglieder.

4. Das Sekretariat wird vom Obergericht geführt.

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