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166.21 EMPVOICEX CH-BE

Art. 9 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Anwalts- und Notariatsprüfungskommission (EMPV) - Inkrafttreten

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Art. 9 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Anwalts- und Notariatsprüfungskommission (EMPV) · Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Kantonalen Anwaltsgesetz in Kraft.

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