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166.21 EMPVOICEX CH-BE

Art. 8 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Anwalts- und Notariatsprüfungskommission (EMPV) - Aufhebung eines Erlasses

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Art. 8 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Anwalts- und Notariatsprüfungskommission (EMPV) · Aufhebung eines Erlasses

1. Die Verordnung vom 21. Dezember 1994 über die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen für Fürsprecher und für Notare (BSG 166.21) wird aufgehoben.

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