166.21
EMPVOICEX
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Anwalts- und Notariatsprüfungskommission (EMPV) - Entschädigungen als Drittmittel
Art. 7 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Anwalts- und Notariatsprüfungskommission (EMPV) · Entschädigungen als Drittmittel
1. Die Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Bern gelten als Drittmittel im Sinne von Artikel 69 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (UniG)[3].