166.21
EMPVOICEX
CH-BE
Art. 6 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Anwalts- und Notariatsprüfungskommission (EMPV) - Auszahlung
Art. 6 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Anwalts- und Notariatsprüfungskommission (EMPV) · Auszahlung
1. Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt für die Anwaltsprüfungen durch das Obergericht, für die Notariatsprüfungen durch die Direktion für Inneres und Justiz.