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166.21 EMPVOICEX CH-BE

Art. 5 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Anwalts- und Notariatsprüfungskommission (EMPV) - 3. Präsidentinnen und Präsidenten

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Art. 5 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Anwalts- und Notariatsprüfungskommission (EMPV) · 3. Präsidentinnen und Präsidenten

1. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen erhalten zusätzlich zur individuellen Prüfungsentschädigung eine Pauschalentschädigung von 1800 Franken pro Jahr.

2. Für Präsidentinnen und Präsidenten, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder zum Kanton stehen, beträgt die Pauschalentschädigung 1200 Franken pro Jahr.

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