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166.21 EMPVOICEX CH-BE

Art. 4 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Anwalts- und Notariatsprüfungskommission (EMPV) - 2. Protokollführerinnen und Protokollführer

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Art. 4 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Anwalts- und Notariatsprüfungskommission (EMPV) · 2. Protokollführerinnen und Protokollführer

1. Die Protokollführerinnen und Protokollführer erhalten eine Entschädigung von 80 Franken pro Stunde. Wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen, beträgt die Entschädigung 60 Franken pro Stunde.

2. Protokollführerinnen und Protokollführer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton, nicht aber zur Universität stehen, erhalten eine Entschädigung von 60 Franken pro Stunde. Die Entschädigung wird nur ausgerichtet, wenn die Prüfung ausserhalb der Arbeitszeit stattfindet.

3. In Abweichung von Artikel 2 Absatz 2 ist nur die einfache Prüfungszeit anrechenbar.

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