166.21
EMPVOICEX
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Anwalts- und Notariatsprüfungskommission (EMPV) - Ansätze 1. Mitglieder
Art. 3 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Anwalts- und Notariatsprüfungskommission (EMPV) · Ansätze 1. Mitglieder
Die Mitglieder der Anwalts- und der Notariatsprüfungskommission erhalten eine Entschädigung von 150 Franken pro Stunde.
Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen, erhalten eine Entschädigung von 100 Franken pro Stunde.
Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton, nicht aber zur Universität stehen, erhalten eine Entschädigung von 100 Franken pro Stunde. Für mündliche Prüfungen, die während der Arbeitszeit abgenommen werden, ist in Abweichung von Artikel 2 Absatz 2 nur die einfache Prüfungszeit anrechenbar.