166.21
EMPVOICEX
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Anwalts- und Notariatsprüfungskommission (EMPV) - Bemessung
Art. 2 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Anwalts- und Notariatsprüfungskommission (EMPV) · Bemessung
1. Die Entschädigung wird nach Zeitaufwand bemessen.
2. Bei den mündlichen Prüfungen wird die Vorbereitung, die Prüfungsabnahme und die Protokollführung entschädigt. Die Entschädigung berechnet sich nach der verdoppelten Prüfungszeit. Dadurch ist auch die Vorbereitungszeit abgegolten.
3. Bei den schriftlichen Prüfungen werden die Vorbereitung und die Korrektur entschädigt.