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166.21 EMPVOICEX CH-BE

Art. 1 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Anwalts- und Notariatsprüfungskommission (EMPV) - Grundsatz

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Art. 1 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Anwalts- und Notariatsprüfungskommission (EMPV) · Grundsatz

1. Die Mitglieder der Anwalts- und der Notariatsprüfungskommission sowie die Protokollführerinnen und Protokollführer erhalten für ihre Mitwirkung an den Prüfungen eine Entschädigung.

Grundsatz Art. 2 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Anwalts- und Notariatsprüfungskommission (EMPV) →

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