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166.1 ENRDDINJ CH-BE

Art. 9 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) - Bemessung

Nebenamtliche Richterinnen und Richter
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Art. 9 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) · Bemessung

Die Höhe der Taggelder, Mitwirkungsvergütungen und Zulagen wird im Anhang geregelt.

Wo der Anhang einen Rahmen vorsieht, wird der Betrag nach der Bedeutung und dem Umfang des Geschäfts festgelegt.

In sehr umfangreichen oder schwierigen Fällen kann eine Mitwirkungsvergütung oder eine Zulage bis zum doppelten Betrag des im Anhang vorgesehenen Maximalansatzes festgelegt werden.

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