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166.1 ENRDDINJ CH-BE

Art. 8 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) - Mitwirkungsvergütung und Zulagen

Nebenamtliche Richterinnen und Richter
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Art. 8 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) · Mitwirkungsvergütung und Zulagen

1. Der Anspruch auf die Mitwirkungsvergütung und die Zulagen entsteht mit der Zuteilung des Geschäfts an die nebenamtliche Richterin oder den nebenamtlichen Richter. Gleiches gilt für die Entschädigung nach Artikel 6 Absatz 1.

2. Fällt das Geschäft vor dem Entscheid dahin, so ist nach Massgabe des Geschäftsfortschritts eine Kürzung anzuordnen. Ist noch kein Arbeitsaufwand entstanden, so ist keine Entschädigung auszurichten.

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