166.1
ENRDDINJ
CH-BE
Art. 7 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) - Taggeld
Nebenamtliche Richterinnen und Richter
Art. 7 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) · Taggeld
1. Der Anspruch auf ein ganzes Taggeld besteht unabhängig von der Dauer der Sitzung am betreffenden Tag.
2. Mit dem Taggeld sind allfällige Auslagen für Hauptmahlzeiten oder Zwischenverpflegungen abgegolten.
3. Entfällt die angesetzte Sitzung, so kann die Hälfte des Taggeldes zugesprochen werden.