166.1
ENRDDINJ
CH-BE
Art. 6 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) - 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons
Nebenamtliche Richterinnen und Richter
Art. 6 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) · 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons
1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen, erhalten für jedes Geschäft eine Entschädigung in der Höhe eines halben Taggeldes, wenn ihre richterliche Tätigkeit als vom Kanton bezahlte Arbeitszeit angerechnet wird. In sehr umfangreichen oder schwierigen Fällen kann ein ganzes Taggeld ausgerichtet werden.
2. Wird ihre Tätigkeit als Richterin oder Richter nicht als vom Kanton bezahlte Arbeitszeit angerechnet, so richtet sich die Entschädigung nach Artikel 5.