Art. 5 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) - Entschädigung 1. Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen
Art. 5 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) · Entschädigung 1. Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen
1. Die Entschädigung besteht aus
a einem Taggeld, wenn der Einsatz der Richterin oder des Richters mit einer Sitzung verbunden ist,
b einer Mitwirkungsvergütung pro Geschäft, wenn sich der Einsatz der Richterin oder des Richters auf die Teilnahme an einem Zirkulationsentscheid beschränkt,
c einer durch Vertrag zu vereinbarenden Jahresentschädigung, wo dieses Dekret eine solche vorsieht.
2. Ist der Einsatz der Richterin oder des Richters mit einem Aktenstudium verbunden, so wird das Taggeld durch eine entsprechende Zulage ergänzt. In der Mitwirkungsvergütung nach Absatz 1 Buchstabe b ist die Entschädigung für das Aktenstudium bereits enthalten.
3. Gehört zur Aufgabe der Richterin oder des Richters das Verfassen eines Referats oder Koreferats, so hat sie oder er zusätzlich zum Taggeld oder zur Mitwirkungsvergütung Anspruch auf eine Zulage für die Berichterstattung. Darin enthalten ist auch die Entschädigung für das Aktenstudium.