Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
166.1 ENRDDINJ CH-BE

Art. 4 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) - Richtlinien

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) · Richtlinien

1. Die Justizverwaltungsleitung kann zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzugs dieses Dekrets im Einvernehmen mit dem Personalamt Weisungen und Richtlinien erlassen.

← Art. 3 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) Gegenstand und Geltungsbereich Art. 5 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →