166.1
ENRDDINJ
CH-BE
Art. 4 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) - Richtlinien
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) · Richtlinien
1. Die Justizverwaltungsleitung kann zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzugs dieses Dekrets im Einvernehmen mit dem Personalamt Weisungen und Richtlinien erlassen.