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166.1 ENRDDINJ CH-BE

Art. 3 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) - Berufliche Vorsorge

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) · Berufliche Vorsorge

1. Nebenamtliche Richterinnen und Richter und nebenamtlich tätige Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber werden im Rahmen der beruflichen Vorsorge grundsätzlich nicht versichert.

2. Wird im Einzelfall die Eintrittsschwelle gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erreicht und besteht keine hauptberufliche Versicherung mindestens im Rahmen des BVG, werden die betroffenen Personen der Bernischen Pensionskasse zur Aufnahme gemeldet.

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