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166.1 ENRDDINJ CH-BE

Art. 2 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) - Auslagenersatz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) · Auslagenersatz

1. Der Ersatz von Auslagen richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden Vorschriften der Personalgesetzgebung. Vorbehalten bleibt Artikel 7 Absatz 2.

2. Für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel können Billette der ersten Klasse verrechnet werden.

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