166.1
ENRDDINJ
CH-BE
Art. 2 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) - Auslagenersatz
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) · Auslagenersatz
1. Der Ersatz von Auslagen richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden Vorschriften der Personalgesetzgebung. Vorbehalten bleibt Artikel 7 Absatz 2.
2. Für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel können Billette der ersten Klasse verrechnet werden.