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166.1 ENRDDINJ CH-BE

Art. 17 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 17 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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