Art. 14 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD)
Art. 14 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD)
1. Nebenamtliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erhalten eine durch Vertrag zu vereinbarende Jahresentschädigung.
2. Der Vertrag wird zwischen der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber und dem Verwaltungsgericht oder dem Obergericht abgeschlossen. Er bedarf der Genehmigung durch die Justizverwaltungsleitung.
3. Die Jahresentschädigung besteht aus
a. einer Entschädigung für den geschätzten Zeitaufwand, die bei Selbstständigerwerbenden auf der Grundlage eines Pauschalbetrags von 150 Franken pro Stunde und bei allen übrigen Personen auf der Grundlage eines Pauschalbetrags von 100 Franken pro Stunde festzulegen ist,
b. einem Beitrag an die Infrastrukturkosten.
4. Für die Anpassung der Stundenansätze an die Teuerung gilt Artikel 11 sinngemäss.