Art. 13 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) - Ausserordentliche Richterinnen und Richter mit einem Einsatz von mindestens drei Monaten
Art. 13 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) · Ausserordentliche Richterinnen und Richter mit einem Einsatz von mindestens drei Monaten
1. Personen, die für eine befristete Zeit von mindestens drei Monaten als ausserordentliche Richterinnen oder Richter eingesetzt werden und in ihrer angestammten Funktion in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen, erhalten eine monatlich auszurichtende Funktionszulage.
2. Die Zulage beträgt 60 Prozent der Differenz zwischen dem Gehalt der angestammten Funktion und dem ordentlichen Gehalt der neu übernommenen Funktion. Sie ist nicht pensionskassenpflichtig.
3. Personen, die für eine befristete Zeit von mindestens drei Monaten als ausserordentliche Richterinnen oder Richter eingesetzt werden und nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen, erhalten eine Entschädigung, die nach Massgabe ihrer Erfahrung festzulegen ist. Die Unter- und die Obergrenze bilden das für die ordentlichen Richterinnen und Richter geltende Grund- und Maximalgehalt.