Art. 12 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) - Nebenamtliche Richterinnen und Richter mit Präsidialfunktionen
Art. 12 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) · Nebenamtliche Richterinnen und Richter mit Präsidialfunktionen
1. Die folgenden nebenamtlichen Richterinnen und Richter erhalten eine durch Vertrag zu vereinbarende Jahresentschädigung
a) die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern,
b) die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Enteignungsschätzungskommission,
c) die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Bodenverbesserungskommission.
2. Die Jahresentschädigung besteht aus
a) einer Entschädigung für den geschätzten Zeitaufwand, die bei Selbstständigerwerbenden auf der Grundlage eines Pauschalbetrags von 150 Franken pro Stunde und bei allen übrigen Personen auf der Grundlage eines Pauschalbetrags von 100 Franken pro Stunde festzulegen ist,
b) einem Beitrag an die Infrastrukturkosten.
3. Der Vertrag wird zwischen der Richterin oder dem Richter und dem Verwaltungsgericht abgeschlossen. Er bedarf der Genehmigung durch die Justizverwaltungsleitung.
4. Für die Anpassung der Stundenansätze an die Teuerung gilt Artikel 11 sinngemäss.