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166.1 ENRDDINJ CH-BE

Art. 11 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) - Anpassung an die Teuerungsentwicklung

Nebenamtliche Richterinnen und Richter
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Art. 11 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) · Anpassung an die Teuerungsentwicklung

1. Beschliesst der Regierungsrat eine Anhebung der Grundgehälter nach Artikel 74 Absatz 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (Personalgesetz, PG), so gilt dies automatisch und gleichzeitig auch für die im Anhang festgelegten Ansätze. Die Justizverwaltungsleitung macht die angepassten Ansätze in geeigneter Weise bekannt.

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