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Art. 10 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) - Festsetzung der Beträge

Nebenamtliche Richterinnen und Richter
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Art. 10 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) · Festsetzung der Beträge

1. Zuständig für die Festsetzung der Beträge sind die Vorsitzenden der Spruchkörper. Die Festsetzung einer Entschädigung in eigener Sache bedarf der Zustimmung durch die vorgesetzte Stelle.

2. Eine Überschreitung der im Anhang vorgesehenen Beträge (Art. 9 Abs. 3) bedarf der Zustimmung durch das Obergericht bzw. das Verwaltungsgericht.

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