Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
164.214 GESCHRSBOLRGACOLREGINTAROCOL CH-BE

Art. 9 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland (GeschR SB OL) - Stellvertreterin oder Stellvertreter

Organe der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland - Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland (GeschR SB OL) · Stellvertreterin oder Stellvertreter

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter unterstützt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter bei der Aufgabenerfüllung und vertritt sie oder ihn im Verhinderungsfall.

← Art. 8 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland (GeschR SB OL) Stellung Art. 10 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland (GeschR SB OL) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →