164.214
GESCHRSBOLRGACOLREGINTAROCOL
CH-BE
Art. 9 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland (GeschR SB OL) - Stellvertreterin oder Stellvertreter
Organe der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland - Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter
Art. 9 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland (GeschR SB OL) · Stellvertreterin oder Stellvertreter
Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter unterstützt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter bei der Aufgabenerfüllung und vertritt sie oder ihn im Verhinderungsfall.