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CH-BE
Art. 6 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland (GeschR SB OL) - Einberufung, Traktandierung
Organe der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland - Vorsitzendenkonferenz
Art. 6 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland (GeschR SB OL) · Einberufung, Traktandierung
1. Die Vorsitzendenkonferenz wird von der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter einberufen,
a) sobald ein Geschäft zur Beurteilung ansteht,
b) wenn zwei Vorsitzende dies verlangen, wobei dieser Antrag der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter zusammen mit den zu traktandierenden Geschäften einzureichen ist,
c) mindestens aber einmal pro Jahr.
2. Die Teilnahmeberechtigten werden schriftlich (auch per E-Mail) zu den Sitzungen einberufen.
3. Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
4. Die Einberufung hat in der Regel zehn Tage vor dem Sitzungstag zu erfolgen, unter Beilegung der Traktanden und allfälliger Unterlagen.