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Art. 5 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland (GeschR SB OL) - Aufgaben

Organe der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland - Vorsitzendenkonferenz
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Art. 5 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland (GeschR SB OL) · Aufgaben

1. Die Vorsitzendenkonferenz beantragt dem Obergericht die Wahl einer oder eines Vorsitzenden als Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter für eine Dauer von drei Jahren (Art. 86 Abs. 2 GSOG).

2. Sie wählt

a) die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters,

b) die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber.

3. Sie ist für die Anstellung und die Festlegung des Beschäftigungsgrads des übrigen Personals zuständig.

4. Sie legt den Umfang, die Art und die Organisation der Rechtsberatung fest.

5. Sie legt die Entlastung von den ordentlichen Aufgaben für die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter und dessen Stellvertretung fest.

6. Sie legt die Entlastung von den ordentlichen Aufgaben für die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitende Gerichtsschreiber fest.

7. Sie ist für die Erarbeitung der Ressourcenvereinbarung mit dem Obergericht zuständig.

8. Sie ist unter Vorbehalt der Genehmigung des Obergerichts zuständig für den Erlass und die Änderung dieses Geschäftsreglements.

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