164.214
GESCHRSBOLRGACOLREGINTAROCOL
CH-BE
Art. 23 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland (GeschR SB OL) - Kleidung
Verschiedene Bestimmungen
Art. 23 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland (GeschR SB OL) · Kleidung
1. Zu den Sitzungen der Schlichtungsbehörde erscheinen die Vorsitzenden, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekretäre, die Fachrichterinnen und Fachrichter sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Parteien in schicklicher Kleidung.