Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
164.214 GESCHRSBOLRGACOLREGINTAROCOL CH-BE

Art. 21 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland (GeschR SB OL) - Sicherheit

Verschiedene Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland (GeschR SB OL) · Sicherheit

1. Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter ist befugt, Anordnungen zum Schutz von Personen und Sachwerten zu erlassen, insbesondere generelle Eingangskontrollen zum Gebäude und zu den Gerichtssälen anzuordnen, Personen- und Gepäckkontrollen zu veranlassen sowie Personen aus dem Gebäude zu weisen.

2. Im Einzelfall können Sicherheitsmassnahmen auch durch die jeweiligen präsidierenden Vorsitzenden angeordnet werden, soweit möglich in Absprache mit der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter.

← Art. 20 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland (GeschR SB OL) Stellung Art. 22 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland (GeschR SB OL) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →