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CH-BE
Art. 20 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland (GeschR SB OL) - Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
Verschiedene Bestimmungen
Art. 20 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland (GeschR SB OL) · Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
1. Gesuche von Vorsitzenden um Bewilligung von Nebenbeschäftigungen oder öffentlichen Ämtern sind mit allen nötigen Angaben bei der Geschäftsleiterin oder beim Geschäftsleiter einzureichen. Diese oder dieser übermittelt sie zusammen mit ihren oder seinen Bemerkungen und einem allfälligen Antrag an die Geschäftsleitung des Obergerichts.