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164.214 GESCHRSBOLRGACOLREGINTAROCOL CH-BE

Art. 19 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland (GeschR SB OL) - Beschäftigungsgrad

Verschiedene Bestimmungen
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Art. 19 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland (GeschR SB OL) · Beschäftigungsgrad

1. Der Beschäftigungsgrad der Vorsitzenden wird bei der Wahl durch den Grossen Rat festgesetzt. Über Änderungen des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts. Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads.

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