164.214
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CH-BE
Art. 13 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland (GeschR SB OL) - Finanzkompetenzen für Verwaltungsaufgaben
Organe der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland - Zeichnungsberechtigung und Finanzkompetenzen
Art. 13 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland (GeschR SB OL) · Finanzkompetenzen für Verwaltungsaufgaben
1. Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter bewilligt Ausgaben für Verwaltungsaufgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in eigener Kompetenz. Eine Delegation an die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters oder an die Ressourcenverantwortliche oder den Ressourcenverantwortlichen des Regionalgerichts Oberland ist möglich.
2. Ausgaben über 30'000 Franken bedürfen einer Ausgabenbewilligung durch die Geschäftsleitung des Obergerichts.