164.214
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CH-BE
Art. 12 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland (GeschR SB OL) - Zeichnungsberechtigung
Organe der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland - Zeichnungsberechtigung und Finanzkompetenzen
Art. 12 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland (GeschR SB OL) · Zeichnungsberechtigung
Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde fallen, unterzeichnet die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter.
Im Übrigen richtet sich die Zeichnungsberechtigung nach den zugewiesenen Aufgaben. Eine Delegation ist möglich.
Vorbehalten bleiben andere anwendbare Bestimmungen.