164.214
GESCHRSBOLRGACOLREGINTAROCOL
CH-BE
Art. 1 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland (GeschR SB OL) - Stellung
Stellung und Organisation
Art. 1 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland (GeschR SB OL) · Stellung
1. Unter Vorbehalt der Aufgaben und Befugnisse der Justizverwaltungsleitung, des Obergerichts und des Regionalgerichts Oberland ist die Schlichtungsbehörde in Verwaltung und Organisation selbstständig.
2. Wo nötig, spricht sich die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter mit den Leitungsorganen der übrigen in der Region Oberland ansässigen Zivil- und Strafgerichtsbehörden und dem Obergericht ab.