Art. 8 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland (GeschR SB BM) - Aufgaben
Art. 8 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland (GeschR SB BM) · Aufgaben
1. Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sorgt für den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Schlichtungsbehörde. Sie oder er ist verantwortlich für die Verwaltung der Schlichtungsbehörde und zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere für
a) die Vertretung der Schlichtungsbehörde gegenüber dem Obergericht und gegen aussen,
b) die Erarbeitung und den Abschluss der Vereinbarung mit dem Regionalgericht Bern-Mittelland,
c) die Vertretung der Schlichtungsbehörde im Regionalgericht Bern-Mittelland und die Wahrung deren Interessen in der Erweiterten Geschäftsleitung des Obergerichts,
d) die Bewirtschaftung der der Schlichtungsbehörde zur Verfügung stehenden Ressourcen,
e) das Personalwesen der Schlichtungsbehörde, soweit nicht die Vorsitzendenkonferenz zuständig ist,
f) das Sicherstellen einer hohen fachlichen und sozialen Kompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
g) das Führen der Standortgespräche mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter, mit den Vorsitzenden, den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern und den Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekrtären,
h) die Aufsicht über den Sekretariatsbetrieb,
i) die Aufsicht über das Rechnungswesen,
k) die Regelung über den Belastungsausgleich unter den Vorsitzenden,
l) ...,
m) den Einsatz von vom Obergericht bezeichneten Aushilfen aus anderen Behörden,
n) die Einberufung und die Leitung der Sitzungen der Vorsitzendenkonferenz,
o) den Vollzug der Beschlüsse der Vorsitzendenkonferenz,
p) die Pflege des Kontakts mit den Fachrichterinnen und Fachrichtern und deren Information,
q) die Festlegung der Grundsätze betreffend Registratur, Dossierführung und Archivierung,
r) die Gewährleistung einer den Bedürfnissen angepassten Weiterbildung,
s) die Ausarbeitung und Verabschiedung des Sicherheitskonzepts und der Hausordnung,
t) die Umsetzung der Datenschutzgesetzgebung, soweit diese anwendbar ist,
u) die Sicherung der elektronischen Daten, insbesondere durch den Erlass von Zugangsbeschränkungen und Weisungen.
2. Sie oder er kann die Erledigung von Geschäften und Aufgaben der leitenden Gerichtsschreiberin, dem leitenden Gerichtsschreiber oder einzelnen Vorsitzenden übertragen.