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Art. 5 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland (GeschR SB BM) - Aufgaben

Organe der regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland - Vorsitzendenkonferenz
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Art. 5 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland (GeschR SB BM) · Aufgaben

1. Die Vorsitzendenkonferenz schlägt dem Obergericht eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden als Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter für eine Dauer von drei Jahren zur Wahl vor (Art. 86 Abs. 2 GSOG).

2. Sie wählt

a) die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters,

b) die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber.

3. Sie ist für die Anstellung und die Festlegung des Beschäftigungsgrads des übrigen Personals zuständig.

4. Sie legt den Umfang, die Art und die Organisation der Rechtsberatung fest.

5. Sie legt die Entlastung von den ordentlichen Aufgaben für die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter fest.

6. Sie legt die Entlastung von den ordentlichen Aufgaben für die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber fest.

7. Sie ist für die Erarbeitung der Ressourcenvereinbarung mit dem Obergericht zuständig.

8. Sie ist unter Vorbehalt der Genehmigung des Obergerichts zuständig für den Erlass und die Änderung dieses Geschäftsreglements.

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