164.213
GESCHRSBBMRGACBMRIRACBMARC
CH-BE
Art. 19 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland (GeschR SB BM) - Beschäftigungsgrad
Verschiedene Bestimmungen
Art. 19 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland (GeschR SB BM) · Beschäftigungsgrad
1. Der Beschäftigungsgrad der Vorsitzenden wird bei der Wahl durch den Grossen Rat festgesetzt. Über Änderungen des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts. Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads.