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Art. 12 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland (GeschR SB BM) - Zeichnungsberechtigung

Organe der regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland - Zeichnungsberechtigung und Finanzkompetenzen
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Art. 12 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland (GeschR SB BM) · Zeichnungsberechtigung

1. Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde fallen, unterzeichnet die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter.

2. Im Übrigen richtet sich die Zeichnungsberechtigung nach den zugewiesenen Aufgaben. Eine Delegation ist möglich.

3. Vorbehalten bleiben andere anwendbare Bestimmungen.

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