Art. 13a Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau (GeschR SB EO) - Finanzkompetenzen für Verfahren in Zivilsachen
Art. 13a Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau (GeschR SB EO) · Finanzkompetenzen für Verfahren in Zivilsachen
1. Für die Ausgaben in Zusammenhang mit Verfahren in Zivilsachen gilt die finanzielle Belegfreigabe unabhängig von der Höhe als Ausgabenbewilligung (Art. 31 Abs. 1 Bst. e der Finanzhaushaltsverordnung vom 16.11.2022 [FHaV]).
2. Die Verfahrensleitung ist für die materielle Prüfung der Ausgaben zuständig. Obliegt ihr bei einer Ausgabe die finanzielle Belegfreigabe, übernimmt die im betroffenen Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin oder Gerichtssekretärin bzw. der zuständige Gerichtsschreiber oder Gerichtssekretär die materielle Prüfung. Eine Delegation an die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der zuständigen Gerichtsschreiberin oder Gerichtssekretärin bzw. des zuständigen Gerichtsschreibers oder Gerichtssekretärs ist möglich.
3. Die finanzielle Belegfreigabe erfolgt
a bei Ausgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken durch die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter oder durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
b bei Ausgaben über 30'000 Franken durch die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter.