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Art. 25 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland (GeschR SB BJS) - Konfliktregelung

Verschiedene Bestimmungen
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Art. 25 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland (GeschR SB BJS) · Konfliktregelung

1. Konflikte zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden nach Möglichkeit intern beigelegt.

2. Die Beteiligten sind gehalten, zunächst das Gespräch unter sich und mit der von der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter ernannten Ansprechperson zu suchen.

3. Kann keine Einigung erzielt werden, wird die Angelegenheit der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter unterbreitet. Diese oder dieser trifft geeignete Massnahmen. Sie oder er kann das Obergericht einbeziehen.

4. Handelt es sich um eine Angelegenheit, die im Rahmen der Aufsicht von Bedeutung sein kann, so informiert die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter das Obergericht.

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