164.211
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CH-BE
Art. 24 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland (GeschR SB BJS) - Kleidung
Verschiedene Bestimmungen
Art. 24 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland (GeschR SB BJS) · Kleidung
1. Zu den Sitzungen der Schlichtungsbehörde erscheinen die Vorsitzenden, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekretäre, die Fachrichterinnen und Fachrichter sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Parteien in schicklicher Kleidung.